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Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Rangsdorf – Beanstandung des Beschlusses zu Kriterien für die Erneuerung oder Reparatur der Straßenbeleuchtung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf hat am 13.07.2017 auf Antrag der SPD-Fraktion in namentlicher Abstimmung mit großer Mehrheit (BV/2017/608) mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen von SPD, CDU, Linken und Grünen Kriterien zur Abgrenzung von Neubau und Reparatur der Straßenbeleuchtungsanlagen beschlossen. In der mündlichen Begründung für diesen Antrag wurde u. a. auch ausgeführt, dass damit die Wirtschaftlichkeit beim Betreiben der Straßenbeleuchtung verbessert werden soll. Dies erreicht der Beschluss. Da es sich nach den Gesetzen des Landes Brandenburg bei der Straßenbeleuchtung um eine freiwillige Leistung handelt, hat die Gemeindevertretung mit dem Beschluss die wirtschaftlichste Variante der Ausführung gewählt. Für viele Fälle wurde mit dem Beschluss festgelegt, dass weder neu gebaut, noch repariert wird und damit in der Konsequenz die Beleuchtung aus bleibt. Die Gemeindevertretung hat damit unter dem durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vorgegebenen Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung eine Lösung gefunden, die dieser Bestimmung entspricht. Als Bürgermeister habe ich, auch wenn ich selbst dagegen gestimmt habe, den Beschluss auszuführen.

 

Nach den beschlossenen Kriterien gilt:

 

Unter Punkt „A 2“ ist festgelegt, dass die Straßenbeleuchtung nur erneuert und verbessert wird, wenn die Nutzungszeit der Anlage mindestens 25 Jahre beträgt. Eine Erneuerung ist entsprechend diesem Kriterium damit in Rangsdorf derzeit fast überall nicht gewollt. Unabhängig davon, ob die Straßenbeleuchtungsanlagen z. B. als Vermögen in der Eröffnungsbilanz aktiviert wurden oder nicht, sind diese doch im Wesentlichen nach 1992 in dem noch vorhandenen technisch unzureichenden Zustand errichtet worden. Von daher ist eine Erneuerung in solchen Fällen, wo nach 1992 noch wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, nach dem Beschluss nicht durchzuführen.

 

Im Punkt „B 2“ der Kriterien ist als Bedingung festgelegt, dass der Instandsetzungsbedarf bei Reparaturen geringer als 16 % der aktivierungsfähigen Kosten beim Neubau in dem Straßenabschnitt betragen soll, um eine Reparatur durchzuführen. In vielen Abschnitten der Straßenbeleuchtungsanlagen ist in Folge der nötigen neuen Kabelverlegungen eine Reparatur teurer als 16 % des Aufwandes für einen Neubau. Dies trifft auch auf viele Bereiche zu, wo schon durch die Gemeindevertretung eine Erneuerung und Verbesserung im letzten Jahr beschlossen wurde. Dies trifft aber z. B. auch auf den Herweghring zwischen Hochwaldpromenade und Großmachnower Straße und zwischen Großmachnower Straße und Winterfeldallee zu. Hier sind in großem Umfang neue Kabel zu verlegen. Der Reparaturaufwand würde in dem Fall die festgelegten 16 % der Neubaukosten deutlich übersteigen. Nach dem oben genannten Beschluss ist deshalb auch keine Reparatur in solchen Straßenabschnitten wie dem Herweghring vorzunehmen. Dies gilt aber auch für die nördliche Goethestraße, den südlichen Sachsenkorso, den Weinbergweg oder die nördliche Friedensallee, um nur einige hierunter fallende Straßenabschnitte zu nennen.

 

Der Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten, weil er in dem Punkt C) mit den gesetzlichen Vorschriften im Land Brandenburg nicht übereinstimmt. Aus diesem Grund wurde der Beschluss von mir als Bürgermeister am 27.07.2017 beanstandet.

 

Der Beschluss ist in diesem Punkt, Umrüstung auf LED-Technik, rechtswidrig. Er verstößt gegen § 50 der Brandenburgischen Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) in Verbindung mit § 107 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Danach gehört zu den aktivierungsfähigen/-pflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten:

 

  • Die Herstellung eines neuen Vermögensgegenstandes, 

  • die Erweiterung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder

  • die Verbesserung eines Vermögensgegenstandes über dessen ursprünglichen Zustand hinaus.

 

Das von der Gemeindevertretung beschlossene Kriterium, dass eine Umstellung der bisherigen Leuchtkörper auf stromsparende LED-Leuchtköpfe eine aktivierungsfähige Investition sein soll, wenn die eingesparten Kosten im Stromverbrauch innerhalb von 10 Jahren die Umstellungskosten übersteigen, deckt sich nicht mit den in der KomHKV gestellten Anforderungen an einen aktivierungsfähigen Herstellungsaufwand. Aus diesem Grund ist der Beschluss rechtswidrig. Der Gemeindevertretung steht es nicht zu, entgegen den rechtlichen Vorschriften im Land Brandenburg selbst Kriterien der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und aktivierungsfähigen Investitionen festzulegen. Dazu gibt es für die Gemeindevertretung keine Ermächtigungsgrundlage in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Die Gemeindevertretung muss nun in der nächsten Sitzung in namentlicher Abstimmung nochmals, so wie es die Kommunalverfassung vorsieht, über den Beschluss entscheiden.

 

gez.

Rocher

 

Foto:

© Archiv Gemeinde Rangsdorf - Bürgermeister Klaus Rocher

 

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Veröffentlichung

Di, 08. August 2017

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