Satzungen
Archivsatzung
Archivsatzung
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 09]), und § 16 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz) vom 07. April 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 09], S.94), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in ihrer Sitzung vom 26.09.2013 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Rechtsstellung und Zuständigkeit
Das Archiv der Gemeinde Rangsdorf ist eine von der Gemeinde getragene öffentliche Einrichtung in der Seebadallee 30.
Diese Satzung regelt die Sicherung und Nutzung des kommunalen Archivguts der Gemeinde.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei der Verwaltung der Gemeinde Rangsdorf, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Gemeinde Rangsdorf unterstehen, sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung dem Archiv der Gemeinde Rangsdorf überlassen werden. Kommunales Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die das Archiv der Gemeinde Rangsdorf zur Ergänzung seines Archivgutes nach eigenem Ermessen erwirbt und übernimmt.
Als anbietungspflichtige Stellen werden die Verwaltungseinrichtungen der Gemeinde Rangsdorf und juristische sowie natürliche Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, bezeichnet.
Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente, maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.
Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung als authentische Quelle für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind.
§ 3
Aufgaben
Das Archiv der Gemeinde Rangsdorf hat die Aufgabe, das kommunale Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.
Das Archiv der Gemeinde Rangsdorf berät die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.
Das Archiv der Gemeinde Rangsdorf unterstützt die Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie die Erforschung und Vermittlung der Regional- und Ortsgeschichte.
§ 4
Erfassung
Die anbietungspflichtigen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Archiv der Gemeinde Rangsdorf unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen festlegen.
Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die
personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht oder vernichtet werden müssten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht zulässig war oder
einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen. Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.
Von einer Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
Durch Vereinbarung zwischen dem Archiv der Gemeinde Rangsdorf und der anbietenden Stelle kann
Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festgelegt werden,
auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im Einzelnen festgelegt werden.
Juristische Personen des privaten Rechts, private Unternehmen und natürliche Personen können die bei ihnen angefallenen Unterlagen zur Übernahme an das Archiv der Gemeinde Rangsdorf anbieten.
Für maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden Daten vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem Archiv der Gemeinde Rangsdorf festzulegen. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten.
Die anbietenden Stellen haben dem Archiv der Gemeinde Rangsdorf auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.
§ 5
Bewertung und Übernahme
Das Archiv der Gemeinde Rangsdorf entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.
Wenn das Archiv der Gemeinde Rangsdorf die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen nicht beurteilt hat, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden.
§ 6
Verwahrung und Sicherung
Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen sind im Archiv der Gemeinde Rangsdorf aufzubewahren.
Das im Archiv der Gemeinde Rangsdorf verwahrte kommunale Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, sind zu vernichten.
Das Archiv der Gemeinde Rangsdorf hat die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.
Für die Erfüllung der Aufgaben des Archivs der Gemeinde Rangsdorf darf das Archivgut nach § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen Archivgesetzes mittels maschinenlesbarer Datenträger erfasst und gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv der Gemeinde Rangsdorf ist innerhalb der in § 10 des Brandenburgischen Archivgesetzes genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter angemessen berücksichtigt werden.
Die in Brandenburg geltenden Regelungen des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 7
Benutzung und Gebühren
Die Benutzung der Bestände des Archivs der Gemeinde Rangsdorf regelt eine Benutzungsordnung.
Die Gebührenerhebung bei Benutzungen regelt eine Gebührenordnung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rangsdorf, den 27.09.2013
gez. Klaus Rocher
Bürgermeister
Baumschutzsatzung
Bebauungspläne*
Bebauungspläne finden Sie [hier]
Benutzungs- und Entgeltordnungen
Benutzungsordnung für das Archiv der Gemeinde Rangsdorf
Benutzungsordnung für das Archiv vom 27.09.2013
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 09]), und § 16 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz) vom 07. April 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 09], S.94), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in ihrer Sitzung vom 26.09.2013 folgende Benutzungsordnung beschlossen.
§ 1
Grundsatz
Die im Archiv der Gemeinde Rangsdorf verwahrten Archivalien können von jedermann benutzt werden, soweit gesetzliche Bestimmungen und diese Benutzungsordnung dem nicht entgegenstehen.
§ 2
Arten der Benutzung
Die Benutzung von Archivgut erfolgt in der Regel durch persönliche Einsichtnahme im Archiv der Gemeinde Rangsdorf.
An die Stelle der persönlichen Einsichtnahme kann auch die Auskunftserteilung in mündlicher oder schriftlicher Form sowie die Abgabe von Reproduktionen treten. Auskünfte können sich auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut beschränken.
Die Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitgehende Hilfen, z.B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.
§ 3
Benutzungsantrag
Die Benutzung von Archivgut erfolgt auf Antrag und nach Genehmigung des Archivs der Gemeinde Rangsdorf. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei hat der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift sowie den Benutzungszweck anzugeben und den Gegenstand der Nachforschungen möglichst genau zu bezeichnen. Handelt der Antragsteller im Auftrag Dritter, so hat er zusätzlich Namen und Anschrift dieser Person oder Stelle anzugeben, sowie eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
Der Benutzer ist verpflichtet, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus dem Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Betroffener und Dritter zu berücksichtigen. Im Falle der Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer.
Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien im Archiv der Gemeinde Rangsdorf beruht, entsprechend § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes ein Belegstück abzuliefern.
§ 4
Benutzungsgenehmigung
Die Benutzungsgenehmigung erteilt ein/e Beschäftigte/r des Archivs Rangsdorf nach Maßgabe der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes bzw. nach § 4 dieser Benutzungsordnung. Die Benutzungsgenehmigung beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck und gilt für das jeweils laufende Kalenderjahr.
Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen gemäß den §§ 10 Abs. 5 und 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes erteilt werden.
Die Benutzungsgenehmigung kann entzogen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer Einschränkung oder Versagung nach den §§ 10 und 11 des Brandenburgischen Archivgesetzes bzw. nach § 4 dieser Benutzungsordnung geführt hätten oder der Benutzer in grober Weise gegen diese Benutzungsordnung verstößt.
§ 5
Schutzfristen und Schutzfristenverkürzung
Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.
Die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung von Unterlagen sind bei der Nutzung des Archivs zu beachten.
Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist neunzig Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegen, dürfen erst 60 Jahre nach Entstehen benutzt werden.
Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen haben, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist. Dies gilt auch für Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949.
Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, soweit das öffentliche Interesse und die §§ 11 und 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem nicht entgegenstehen. Die Benutzung kann dabei an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.
Die Schutzfristen nach Absatz 3 können verkürzt werden, wenn
die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Ehegatte, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder
die Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder
die Benutzung für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt.
Die Verkürzung von Schutzfristen ist schriftlich und unter Angabe von Gründen zu beantragen. Sie kann lediglich für einzelne Archivalieneinheiten oder fest umgrenzte Gruppen beantragt werden.
Über die Verkürzung entscheidet ein/e Beschäftigte/r des Archivs Rangsdorf. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, bei Ablehnung in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe.
Wird im Falle des Absatzes 9 die Einwilligung einer der dazu berechtigten Personen vorgelegt, so kann auf die Schriftform des Antrages verzichtet werden.
§ 6
Benutzung
Das Archivgut wird nach vorangegangener Beratung im Original oder als Reproduktion vorgelegt oder als Reproduktion ausgehändigt. Zum Schutz des Archivguts oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. Über die Art und Weise der Benutzung entscheidet das Archiv der Gemeinde Rangsdorf unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 12 des Brandenburgischen Archivgesetzes im Einzelfall.
Das Archivgut ist nur während der festgesetzten Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung mit einem/einer Beschäftigten des Archivs Rangsdorf einzusehen.
Ein Anspruch auf Vorlage bestimmten Archivguts zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
Das Personal des Archivs der Gemeinde Rangsdorf ist berechtigt, den Benutzern Anweisungen zur Einhaltung der Benutzungsordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist.
Archivalien können genutzt werden:
für dienstliche Zwecke der Parlamente, der Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gerichte (amtliche Benutzung),
für Forschungen, die der Wissenschaft dienen sollen (wissenschaftliche Benutzung),
zur Vorbereitung von Veröffentlichungen, z.B. durch Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen (publizistische Benutzung),
zur Wahrung berechtigter persönlicher Belange und aus privatem Interesse (private Benutzung).
§ 7
Behandlung der Archivalien
Die Archivalien sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.
Es ist untersagt, auf den Archivalien und Findbehelfen Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Handpausen anzufertigen, Archivalien als Schreibunterlagen zu verwenden oder sonst irgendetwas zu tun, was ihren bestehenden Zustand verändert.
An der Reihenfolge und Ordnung der Archivalien sowie an ihrer Signierung und Verpackung darf nichts geändert werden.
Der Benutzer soll das Personal des Archivs auf Störungen in der Reihenfolge der Schreibstücke innerhalb einer Archivalieneinheit und sonstige Unstimmigkeiten sowie auf Schäden und Verluste aufmerksam machen.
§ 8
Reproduktion
Von den Archivalien können im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten von der Gemeinde Rangsdorf Reproduktionen angefertigt werden, soweit konservatorische und urheberrechtliche Gründe nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
Die Veröffentlichung von Reproduktionen von Archivgut aus dem Archiv der Gemeinde Rangsdorf bedarf der Genehmigung des Archivs und ist nur unter Nennung der Quelle des Archivs zulässig.
§ 9
Ausleihe von Archivalien
Die Ausleihe von Archivalien zur nichtamtlichen Benutzung außerhalb der Räume des Archivs ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, ist unter Bedingungen und Auflagen möglich.
Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag abzuschließen.
§ 10
Gebühren
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Archivs der Gemeinde Rangsdorf richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Rangsdorf in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rangsdorf, den 27.09.2013
gez. Klaus Rocher
Bürgermeister
Satzung über die Benutzung von Sportstätten vom 27.12.2023
Gebührensatzung für die Benutzung von Sportstätten vom 29.02.2024
Satzung über die Benutzung der Bibliothek und Gebührensatzung vom 11.11.2022
1. Änderungssatzung über die Benutzung der Bibliothek und Gebührensatzung vom 08.09.2023
Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Räume des Rathauses vom 29.11.2022
Satzung über die Benutzung schulischer Räume vom 27.12.2023
Gebührensatzung für die Benutzung von schulischen Räumen vom 27.12.2023
Gebührentabelle für die Benutzung von schulischen Räumen vom 27.12.2023
Beteiligungssatzung
Bürgerbudgetsatzung
Eigenbetrieb "Wohnen"
Entschädigungssatzungen
Erschließungsbeitragssatzung
Feuerwehr-Gebührensatzung
Flächennutzungsplan*
Den Flächennutzungsplan finden Sie [hier]
Friedhofssatzung
Friedhofsgebührensatzung
Geschäftsordnungen
Haushaltssatzung
1. Nachtragshaushaltssatzung für 2026
1. Nachtragshaushaltssatzung für 2026 vom 04.06.2026
Auf Grund des § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr.38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.Dezember 2025 (GVBI.I/25, [Nr. 27], S.1) in Verbindung mit § 65 BbgKVerf hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf mit Beschluss vom 02.06.2026 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
die bisher festgesetzten Gesamtbeträge von
| erhöht um
| vermindert um
| und damit der Gesamtbetrag einschließlich Nachträgen festgesetzt auf | |
im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der
Erträge Aufwendungen
davon: ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen
außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen
Gesamtergebnis
|
32.560.000,00 € 34.582.350,00 €
32.560.000,00 € 34.582.350,00 €
0,00 € 0,00 €
-2.022.350,00 € |
453.200,00 € 644.650,00 €
352.200,00 € 644.650,00 €
101.000,00 € 0,00 €
-191.450,00 € |
0,00 € 0,00 €
0,00 € 0,00 €
0,00 € 0,00 €
0,00 € |
33.013.200,00 € 35.227.000,00 €
32.912.200,00 € 35.277.000,00 €
101.000,00 € 0,00 €
-2.213.800,00 € |
im Finanzhaushalt der Gesamtbetrag der
die Einzahlungen die Auszahlungen
davon:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln
|
36.498.600,00 € 41.786.600,00 €
31.053.600,00 €
32.506.750,00 €
5.445.000,00 €
8.889.100,00 €
0,00 €
390.750,00 €
5.288.000,00 €
|
777.500,00 € 2.133.100,00 €
352.200,00 €
644.650,00 €
425.300,00 €
1.488.450,00 €
0,00 €
0,00 €
1.355.600,00 € |
0,00 € 0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 € |
37.276.100,00 € 43.919.700,00 €
31.405.800,00 €
33.151.400,00 €
5.870.300,00 €
10.377.550,00 €
0,00 €
390.750,00 €
6.643.600,00 € |
§ 2
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
§ 3
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 4
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird von 5.300.000,00 € um 290.000,00 € gemindert und somit auf 5.010.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt.
§ 6
Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
der Entstehung eines Fehlbetrages auf 1.000.000,00 €
und
bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen je Sachkonto innerhalb eines Kostenträgers der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Die Wertgrenze, bis zu der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen je Sachkonto innerhalb eines Kostenträgers der vorherigen Zustimmung der Kämmerin bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen je Sachkonto innerhalb eines Kostenträgers der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen, wird auf 10.000,01 € festgesetzt.
Aufwendungen, die keine Auszahlungen nach sich ziehen, sind nicht als erheblich anzusehen. Gleiches gilt für die Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer gemäß § 233 a ff. Abgabenordnung (AO) müssen in jeder Höhe geleistet werden.
§ 7
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nach § 76 (2) BbgKVerf durch Beschluss der Gemeindevertretung festgesetzt.
Rangsdorf, den 04.06.2026
gez. Rocher
Bürgermeister
1. Nachtragshaushaltssatzung für 2025 vom 24.07.2025
Hundesteuersatzung
Hundesteuersatzung vom 03.06.2026
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBI. I/25, [Nr. 27], S.1) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rangsdorf in ihrer Sitzung am 02.06.2026 folgende Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Die Gemeinde Rangsdorf erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Rangsdorf gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits besteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
a) nur ein Hund gehalten wird, 55,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden, 65,00 € je Hund
c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden, 75,00 € je Hund.
Die oben genannten Beträge sind jeweils bis 31.12.2026 gültig.
Ab dem 01.01.2027 beträgt die jährliche Hundesteuer 70,00 € für jeden Hund.
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach
§ 4 gewährt wird, werden in die Berechnung einbezogen.
§ 3
Steuerbefreiung
1. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Rangsdorf aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder (BI, TBI), gehörloser (GI) oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“, „G“ oder „H“ besitzen.
Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung zum Assistenzhund geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern.
Ein Assistenzhund ist ein Hund, der ganz bestimmte Aufgaben eines Menschen mit körperlicher Behinderung übernimmt und somit hilft, seinen Alltag zu bewältigen. Dazu gehören z.B. Blindenführhunde, Behinderten-Begleithunde, Hunde für gehörlose Menschen und sogenannte Epilepsiehunde. Ein Behinderten-Begleithund wird speziell für den körperbehinderten Menschen ausgebildet. Er hilft ihm in seinem Alltag bei Tätigkeiten, die er nicht allein bewältigen kann. Die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich in der hierfür benötigten Anzahl zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden.
Für Gebrauchshunde von Forstbeamten und Jagdausübungsberechtigten wird auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt. Ein gültiger Jagdschein ist bei Antragstellung vorzulegen.
Hunde, die aus Tierheimen bzw. Tierschutzvereinen übernommen werden, sind für einen Zeitraum von einem Jahr ab der Übernahme steuerbefreit. Die Übernahme und die Herkunft des Hundes sind in Form einer aktuellen schriftlichen Bestätigung nachzuweisen.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für Besuchshunde gewährt, die eine zertifizierte Hundeprüfung abgelegt haben und im Team mit einem Hundeführer (Besuchshundeteam) für therapeutische Zwecke eingesetzt werden. Nachweise über die Eignung und den regelmäßig wiederkehrenden Einsatz des Besuchshundeteams sind bei Antragstellung vorzulegen. Erforderlich sind ebenfalls regelmäßige Fortbildungsnachweise (alle zwei Jahre) sowie jährliche Nachweise über den regelmäßigen wiederkehrenden Einsatz des Besuchshundeteams.
Auf Antrag wird eine Steuerbefreiung für Hunde gewährt, welche als Such-, Rettungs- und Sanitätshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Hunde, welche aus dienstlichen Gründen gehalten werden und in Einrichtungen/Behörden wie Zoll, Polizei, Bundesgrenzschutz zum Einsatz kommen, werden von der Hundesteuer befreit. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antrag auf Steuerbefreiung vorzulegen.
Für Betriebshunde von Unternehmen wird auf Antrag und Nachweis, dass der Hund als Betriebsausgabe beim zuständigen Finanzamt berücksichtigt wird, eine Steuerbefreiung gewährt. Voraussetzung ist, dass der Hund dauerhaft in der Gemeinde Rangsdorf gehalten wird.
§ 4
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.H. des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
Hunde,
a) die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen.
(2) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Xll und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. Dies gilt jedoch nur für einen Hund.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
(1) Steuerbefreiungen nach § 3 und Steuerermäßigungen nach § 4 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist und spätestens alle zwei Jahre entsprechende Nachweise beigebracht werden.
(2) Dem schriftlichen Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die Unterlagen beizufügen, welche für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. Sowohl eine Steuerbefreiung als auch eine Steuerermäßigung kann frühestens ab Antragstellung und dem Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Unterlagen gewährt werden.
(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird ein Bescheid ausgestellt. Dieser gilt in den Fällen des § 3 sowie in den Fällen des § 4 nur für den Halter, für den sie beantragt und erteilt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies der Gemeinde Rangsdorf innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Rangsdorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für das Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Die Hundesteuer wird als Gesamtbetrag zum 01. Juli eines Jahres fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres, wird sie erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für den Zeitraum von Beginn der Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 bis zum Ende des Kalenderjahres und sodann jährlich zu dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Termin fällig.
(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zum gleichen Fälligkeitstermin weiter zu entrichten.
(4) Bereits geleistete Steuern werden ab dem Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2 erstattet.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Rangsdorf schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert hat oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Rangsdorf schriftlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere in der Gemeinde wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde Rangsdorf übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Rangsdorf die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Hundesteuermarke ist die bisherige Hundesteuermarke weiter zu benutzen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen eine Gebühr von 20,00 € ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Rangsdorf auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von der Gemeinde Rangsdorf übersandten Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Gefährliche Hunde
Als gefährlich gelten Hunde im Sinne des § 5 der Hundehalterverordnung (HundehV) des Landes Brandenburg,
die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
2. Die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde Rangsdorf prüft die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Steuerpflichtige gemäß § 6 der Hundehalterverordnung innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und bestimmte Auflagen zu erfüllen. Hiernach ist die Ordnungsbehörde verpflichtet, Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) des Landes Brandenburg zu erheben.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Rangsdorf nicht vorzeigt oder dem Hund andere, der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Gemeinde Rangsdorf vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt,
d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Gemeinde Rangsdorf übersandten Unterlagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 2 der BbgKVerf in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5 € bis 1.000 € geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rangsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 24.06.2025 außer Kraft.
Rangsdorf, den 03.06.2026
gez. Rocher
Bürgermeister
Kitasatzung
Kostenerstattungssatzung nach den §§ 135a - 135c BauGB
Niederschlagswasserentsorgungssatzung
Ordnungsbehördliche Verordnung - Grundstücksnummerierung
Ordnungsbehördliche Verordnung - Sicherheit und Ordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung - Verkaufsstellen

Schulbezirkssatzung
Sondernutzungssatzung
Stellplatzsatzung
Stellplatzablösesatzung
Straßenbaubeitragssatzung
Straßenreinigungssatzung
1. Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 25.10.2024
Straßenreinigungssatzung vom 08.05.2024
Straßenverzeichnis für Rangsdorf vom 25.10.2024
Straßenverzeichnis für Groß Machnow vom 25.10.2024
Straßenverzeichnis für Klein Kienitz vom 25.10.2024
Straßenreinigungssatzung vom 08.12.2022
Straßenreinigungssatzung vom 12.06.2026 - gültig ab 01.01.2027
Straßenreinigungssatzung vom 12.06.2026 - Straßenverzeichnis Rangsdorf
Straßenreinigungssatzung vom 12.06.2026 - Straßenverzeichnis Groß Machnow
Straßenreinigungssatzung vom 12.06.2026 - Klein Kienitz
Die Termine und Standorte der Container zur Entsorgung des Laubs der Straßenbäume finden Sie hier.
Straßenreinigungsgebührensatzung
Veränderungssperren
Verwaltungsgebührensatzung
Zuständigkeitsordnung
Zweitwohnungssteuersatzung
*Die gültigen Bebauungs- und Flächennutzungpläne der Gemeinde Rangsdorf finden Sie auch im Geoportal. Das Geoportal wurde hauptsächlich aus Fördermitteln des Europäischen Fond für regionale Entwicklung finanziert.
