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Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming - Tierseuchenallgemeinverfügung gemäß Geflügelpest-Verordnung

Tierseuchenallgemeinverfügung


Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming


Gemäß § 13 der Geflügelpest-Verordnung1 und § 38 Abs. 11 i.V. m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes2 und Erlass des MdJEV Brandenburg vom 25.11.2016 lege ich Folgendes für das gesamte Gebiet des Landkreises Teitow-Fläming fest:

 

1. Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) ist grundsätzlich aufzustallen.

  • Die Aufstallung kann erfolgen
  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung (kein Netz) und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
  • Ausnahmen von der Aufstallungspflicht sind schriftlich im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen, bitte benutzen Sie dazu eine der vorgeschlagenen Möglichkeiten:

per Brief: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Am Nuthefließ 2
14943 Luckenwalde

per Fax: 03371 / 608 9040
per Email: veterinaeramt@teltow-flaeming.de

 

2. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel sind gemäß § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung3 i.V.m. § 7 Abs. 6 Geflügelpestverordnung1 verboten.


3. Geflügel darf nicht zu Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel in andere Gebiete verbracht werden.


4. Alle verendet aufgefundenen Wildvögel sind zur Untersuchung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde einzusenden. Mit der Einsendung ist der genaue Fundort und das Datum des Auffindens anzugeben.


Die sofortige Vollziehung der Anordnungen 1 bis 3 wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung4 angeordnet.


Weitere Schutzmaßnahmen für alle Geflügelhalter im Landkreis Teltow-Fläming


5. Wer Geflügel hält, hat dieses dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gemäß Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält.
Wer sein Geflügel bereits gemeldet hat, muss die Meldung nicht wiederholen.


6. Wer Geflügel hält, hat ein Register zu führen und drei Jahre lang aufzubewahren. In das Register sind unverzüglich einzutragen:

  • im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
  • im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
  • je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
  • für den Fall, dass mehr als 10 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,

 

7. Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken (z.B. Ziervögel, Tauben, Greifvögel) gehalten, gelten die Meldepflicht nach Satz 5 und die Pflicht zur Führung eines Registers nach Satz 6 Anstrich 1 bis 3 entsprechend.


8. Zoologischen Gärten, Tier- und Wildparks sowie Halter von in Gefangenschaft gehaltenenVögeln (z.B. Ziervögel, Tauben, Greifvögel) wird ebenfalls die Aufstallung aller Vögel nach Satz 1 empfohlen.


9. Für alle Geflügelbestände - auch Kleinstbestände und Hobbyhaltungen - sind mindestens diese Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  • die Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren,
  • das Betreten der Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung,
  • die unverzügliche Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung nach Gebrauch bzw.
  • die unverzügliche Beseitigung benutzter Einwegkleidung,
  • das Bereitstelien von Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren von Händen und Schuhwerk.

 

10. Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

  • die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  • die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wiidvögel Zugang haben, getränkt werden und
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit den Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

 

11. A. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand

  • Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
  • Verluste von mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder
  • kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtzunahme,

 

so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.


B. Treten in einem Enten- oder Gänsebestand (ohne anderes Geflügel), über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

  • Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder
  • eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 von Hundert ein,

 

so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenzavirus ausschließen zu lassen.


Im Fall von Nr. 11 ist der Tierhalter verpflichtet das Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt über die Verluste und die erfolgten Maßnahmen zu informieren.


Telefon: 03371/608-2201, -2210;
Fax: 03371/608-9040 oder
Email: veterinaeramt@teltow-flaeming.de


Begründung


Gemäß §1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes bin ich zuständig für die Durchführung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Das hochpathogene aviäre Influenza A Virus (HPAIV) des Subtyps H5N8 wurde inzwischen bei totaufgefundenen Wildvögeln in 12 Bundesländern Deutschlands, darunter in allen an Brandenburg angrenzenden Ländern nachgewiesen. Das gleiche Virus ist bei verendeten Wildvögeln in zahlreichen weiteren europäischen Staaten aufgetreten. Inzwischen gelang der Erregernachweis auch bei einem im Landkreis Potsdam-Mittelmark tot aufgefundenen Wildvogel und die Geflügelpest wurde dort am 25. November 2016 amtlich festgestellt. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation weit verbreitet ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut schätzt in seiner aktualisierten Bewertung das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -Sammelplätzen, als hoch ein.


Auf der Grundlage einer Risikobewertung sind deshalb diese Maßnahmen zum Schutz der Hausgeflügelbestände erforderlich. Mit Erlass des MdJEV vom 25. November 2016 gilt nunmehr im gesamten Bundesland Brandenburg ebenfalls die Stallpflicht für Geflügel und die mit dieser Tierseuchenailgemeinverfügung angeordneten Schutzmaßnahmen für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.


Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit besteht. Vorliegend besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass der Eintrag und die Ausbreitung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände verhindert werden muss. Die Maßnahme dient dem Schutz hoher Rechtsgüter, die Gefahr der Weiterverbreitung der Tierseuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen, als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.


Diese Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenallgemeinverfügung „Anordnung der Aufstallung von Geflügel in in Risikogebieten und weiterer Schutzmaßnahmen für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming“ vom 14. November 2016 außer Kraft.


Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landrätin, Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde einzulegen.

 

Hinweise


Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest - Verordnung können gemäß § 64 Nr. 17 in V. m. §32 Tiergesundheitsgesetz mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro geahndet werden.

 

Luckenwalde, den 25.11.2016

 

gez.

Wehlan
Landrätin

 

Text:

Katja Woeller

Landkreis Teltow-Fläming

Kreisverwaltung / Ordnungsamt

Sachgebietsleiterin

Ordnung und Sicherheit

Am Nuthefließ 2

14943 Luckenwalde

Telefon:  03371 608-2110

Telefax:  03371 608-9020

 

 

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