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Brauchtum Feuer


Allgemeine Informationen

 

Es gibt keine Verordnung über die Abhaltung eines "Brauchtum Feuers" für die Gemeinde Rangsdorf.

 

Alle Regelungen zum Verbrennen im Freien ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

 

Unter das "Brauchtum Feuer" fallen z. B. das Osterfeuer, das Feuer zur Walpurgisnacht oder das Feuer anlässlich des "Knut Festes".

 

Zum Abbrennen eines "Brauchtum Feuers" bedarf es eines Antrages und einer entsprechenden Genehmigung mit Erhebung einer Gebühr durch die Gemeinde Rangsdorf.

 

Von der Verwaltungsgebühr für die Ausnahmezulassung sind ausschließlich Vereine befreit.

 

Bei Abbrennen eines solchen "Brauchtum Feuers" sind entsprechende Mindestabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen und zum Wald einzuhalten.

 

Um die Brandfläche ist ein mindestens drei Meter breiter Schutzstreifen anzulegen. Gefahrbringender Funkenflug sowie erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden und das Feuer ist ständig zu überwachen.

 

Es dürfen weder Sperrmüll noch Abbruchholz oder ähnliche Abfälle verbrannt werden. Das Abmaß des Holzhaufens sollte 4 x 5 m und 2 m Höhe nicht überschreiten.

 

Diese und weitere Regelungen zur Abhaltung eines „Brauchtum Feuers“ finden sie in unten genannten Rechtgrundlagen:

 

  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
  • Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
  • Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)
  • Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz

 

Für die Vollständigkeit der Liste der Rechtsgrundlagen wird keine Haftung übernommen.

 

Siehe auch "Verbrennen im Freien".

 


Ansprechpartner

Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf

Herr Steinau
Raum 1.14 (1. Obergeschoss)
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf
Telefon (033708) 236-38
Telefax (033708) 236-21