Schafe grasen auf der Wiese am FlugfeldAusstellung im Rathaus © Gemeinde Rangsdorf - AL22Ortseingang Klein KienitzBlumenwiese © pixabay.comDas Foto zeigt den Bahnhofsvorplatz mit Fahrradparkplatz, blühenden Bäumen und einem Bus.Segelboote auf dem Rangsdorfer SeeBannerbildKlein Kienitz © Gemeinde Rangsdorf - AL22Dorfanger und Rangsdorfer KircheBahnhof Rangsdorf
 

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Rangsdorf - Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben - Gewerbeamt
Adresse
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Becker
Telefon +49 33708 236-43


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

14.06.2024;10.07.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Berechnungsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

;

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg


Fristen

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Zuständigkeit

Für die Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder einen Großmarkt ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.

Für die Festsetzung eines Wochenmarktes, Spezialmarktes oder Jahrmarktes ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig.


Verfahrensablauf

Land Brandenburg:

Folgender Verfahrensablauf:

- Antrag des Veranstalters an zuständige Behörde,

- Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Festsetzung der Veranstaltung und Nichtvorliegen von Versagungsgründen,setzt die zuständige Behörde die Veranstaltung fest.


Volltext

Sie können als veranstaltende Person

  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte

festsetzen lassen. 

Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

  • der Reisegewerbekartenpflicht,
  • dem Ladenöffnungsrecht,
  • dem Arbeitszeitgesetz und
  • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.


Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Wochenmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Lageplan der Veranstaltung
  • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
  • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.