Bahnhof RangsdorfBannerbildSegelboote auf dem Rangsdorfer SeeAusstellung im Rathaus © Gemeinde Rangsdorf - AL22Blumenwiese © pixabay.comSchafe grasen auf der Wiese am FlugfeldDas Foto zeigt den Bahnhofsvorplatz mit Fahrradparkplatz, blühenden Bäumen und einem Bus.Ortseingang Klein KienitzKlein Kienitz © Gemeinde Rangsdorf - AL22Dorfanger und Rangsdorfer Kirche
 

Zweitwohnungssteuer Festsetzung

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Rangsdorf - Kämmerei - Steuern II
Adresse
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Mühlmann-Skupien
Telefon +49 33708 236-58


Volltext

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.


Rechtsgrundlage(n)

  • Art. 105 Abs. 2a GG,
  • § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
  • kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)

Erforderliche Unterlagen

Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.

- Erhebungsbogen zur Ermittlung der  

  Zweitwohnungssteuer

- Mietvertrag


Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.


Verfahrensablauf

Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.


Fristen

Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.


Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den

  • Anzeigepflichten,
  • Fristen
  • Ausnahmen
  • Befreiungstatbeständen.

Fachlich freigegeben durch

Fontanestadt Neuruppin und Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz


Fachlich freigegeben am

25.10.2024

Zuständigkeit

kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter


Formulare