Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Zuständige Stelle(n)
Gemeinde Rangsdorf - Kämmerei - Steuern II
Adresse
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Mühlmann-Skupien
+49 33708 236-58Volltext
Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 105 Abs. 2a GG,
- § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
- kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)
Erforderliche Unterlagen
Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.
- Erhebungsbogen zur Ermittlung der
Zweitwohnungssteuer
- Mietvertrag
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.
Verfahrensablauf
Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.
Fristen
Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den
- Anzeigepflichten,
- Fristen
- Ausnahmen
- Befreiungstatbeständen.
Fachlich freigegeben durch
Fontanestadt Neuruppin und Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Fachlich freigegeben am
25.10.2024Zuständigkeit
kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter








