Das Foto zeigt den Bahnhofsvorplatz mit Fahrradparkplatz, blühenden Bäumen und einem Bus.Klein Kienitz © Gemeinde Rangsdorf - AL22Blumenwiese © pixabay.comSegelboote auf dem Rangsdorfer SeeBannerbildBahnhof RangsdorfDorfanger und Rangsdorfer KircheAusstellung im Rathaus © Gemeinde Rangsdorf - AL22Ortseingang Klein KienitzSchafe grasen auf der Wiese am Flugfeld
 

Veranstaltungsanzeige/Veranstaltungsgenehmigung

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Rangsdorf - Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben - Ordnungsamt III
Adresse
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf


Zuständiger Mitarbeiter

Frau Wegwert
Telefon +49 33708 236-92


Volltext

Dem Grundsatz nach ist jede Veranstaltung genehmigungsfrei. Jedoch kann nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigungspflicht für bestimmte Veranstaltungsteile bestehen. Diesbezüglich wird jedem Veranstalter empfohlen, rechtzeitig vor der beabsichtigten Veranstaltung  zu klären, für welche Veranstaltungsteile eine Genehmigungspflicht besteht und welche Behörde für die Bearbeitung der Ausnahmegenehmigungen zuständig ist. Die Verantwortung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachten sind, liegt immer beim Veranstalter. Aus diesem Grund sind neben den haftungsrechtlichen Fragen in Vorbereitung einer Veranstaltung auch die ordnungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • allgemein Anzeige der Veranstaltung mit Angaben zum Veranstalter und zum Veranstaltungsverantwortlichen
  • gegebenenfalls Haftpflichtversicherung, Lageplan, Nutzungsvertrag, Aufstellungsplan, Sicherheitskonzept, Ausstellerverzeichnis, Sperr- und Verkehrszeichenplan, Streckenplan, Befähigungsschein und Erlaubnis nach Sprengstoffverordnung (bei Pyrotechnik), Bewachungsgewerbeanmeldung, Einsatzplanung Sicherheitsdienst, Freistellungsbescheid (vom Finanzamt)
  • gegebenenfalls sind weitere Anträge notwendig, wie zur Störung der Nachtruhe und/oder Benutzung von Tongeräten (§ 10, 11 LImschG), genehmigungspflichtiges Feuer (§ 7 LImschG), Sondernutzung (§18 BbgStrG), Gaststättengewerbe vorübergehend § 2 BbgGastG Gagev

Voraussetzungen

  • alle (Antrags-) Unterlagen einreichen
  • im Regelfall volljährig sein
  • bei Pyrotechnik der Klasse III oder IV fachliche, sachliche Eignung vorlegen (Befähigungsschein)
  • Nutzungsvereinbarung oder selbst Eigentümer des Grundstückes sein

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Je nach Lage des Einzelfalls fallen für die gewährten Leistungen Nutzungs- und Verwaltungsgebühren an, deren Höhe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt wird. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand.


Verfahrensablauf

Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der geplanten Veranstaltung.


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Hinweise (Besonderheiten)

In vielen Angelegenheiten müssen bzw. können andere Behörden angehört werden.


Fachlich freigegeben durch

Stadt Spremberg/Grodk


Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Zuständigkeit

Ordnungsbehörde, Straßenverkehrsbehörde