BannerbildKlein Kienitz © Gemeinde Rangsdorf - AL22Ortseingang Klein KienitzBlumenwiese © pixabay.comSegelboote auf dem Rangsdorfer SeeDas Foto zeigt den Bahnhofsvorplatz mit Fahrradparkplatz, blühenden Bäumen und einem Bus.Schafe grasen auf der Wiese am FlugfeldAusstellung im Rathaus © Gemeinde Rangsdorf - AL22Dorfanger und Rangsdorfer KircheBahnhof Rangsdorf
 

Verlängerung der Reisegewerbekarte beantragen

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Rangsdorf - Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben - Gewerbeamt
Adresse
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Becker
Telefon +49 33708 236-43


Volltext

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

Beispielsweise

  • als Schaustellerin oder Schausteller,
  • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
  • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
    • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
  • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

Voraussetzungen

Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Verlängerung der Geltungsdauer (§ 55 GewO) werden in Brandenburg 50 Prozent der Tarifstelle 2.2.9.1.2 berechnet (vgl. Tarifstelle 2.2.9.2 der Anlage zur Gebührenordnung des MWAEK).


Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)


Fachlich freigegeben am

06.02.2024

Zuständigkeit

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt des Amtes, der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde, die mitverwaltenden Gemeinde, der mitverwalteten Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird , § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV).


Formulare