Blumenwiese © pixabay.comDorfanger und Rangsdorfer KircheSchafe grasen auf der Wiese am FlugfeldBannerbildDas Foto zeigt den Bahnhofsvorplatz mit Fahrradparkplatz, blühenden Bäumen und einem Bus.Ausstellung im Rathaus © Gemeinde Rangsdorf - AL22Bahnhof RangsdorfKlein Kienitz © Gemeinde Rangsdorf - AL22Ortseingang Klein KienitzSegelboote auf dem Rangsdorfer See
 

Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung

Zuständige Stelle(n)

Gemeinde Rangsdorf - Amt für Ordnung und zentrale Aufgaben - Wahlen I
Adresse
Seebadallee 30
15834 Rangsdorf


Zuständiger Mitarbeiter

Frau Girra
Telefon +49 33708 236-47


Volltext

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die  in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens  am 21. Tag vor der Wahl  eine Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Personalausweis, ggf. Meldebestätigung


Voraussetzungen

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

-  das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben

-  seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im   Bundesgebiet haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten

    und

- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .

Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Familiennamen,
  • Ihre Vornamen
  • Ihr Geburtsdatum,
  • Ihre Wohnanschrift,
  • Ihre Unterschrift
  • und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Bearbeitungsdauer

Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.


Fristen

Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.


Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftlich oder zur Niederschrift.


Weiterführende Informationen

Gemeindliche Wahlbehörde


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales


Fachlich freigegeben am

29.03.2019

Zuständigkeit

Gemeindliche Wahlbehörde