Erhebung von Gebühren für Kita- und Hortkinder

Die seitens des Bildungsministeriums des Landes Brandenburg angekündigten Schritte zur weiteren Öffnung des Betriebs in der Kindertagesbetreuung hat bei den Eltern große Hoffnung auf Erleichterung geweckt. Für viele Eltern ist der derzeitige Zustand nicht mehr tragbar. Einerseits soll die Wirtschaft wieder in Gang kommen, anderseits wird den Eltern nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Kinder betreuen zu lassen.

 

Eine Erweiterung der Betreuungsmöglichkeiten soll schrittweise erfolgen. Dabei sollen die in Brandenburg geltenden Hygienestandards eingehalten werden. Diese schreiben neben der Begrenzung der Kinderzahl pro Gruppe auch die räumlichen Gegebenheiten vor.

 

So heißt es unter anderem in der Ergänzung zu dem Hygieneplan gemäß § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz unter der Überschrift Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19:

 

„Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kinder aus einem Hausstand mit Krankheitssymptomen von COVID -19 zurückgewiesen werden.“

 

Nach diesem Zitat wäre die Folge, dass die Kita-Leiter*innen täglich die Krankheitssymptome der Angehörigen, welche mit den Kindern in einem Haushalt leben, prüfen müssen. Solche und ähnliche Regelungen durch das Land Brandenburg sind realitätsfern und nicht umsetzbar.

 

Um hier, soweit es möglich ist, für eine praktisch umsetzbare Lösung zu sorgen, wird der Landkreis von dem in der Landesregelung § 13 Abs. 10 der Eindämmungsverordnung eingeräumten Recht Gebrauch machen und eigene zusätzliche Regelungen treffen. Über die Regelungen des Landkreises werden wir zeitnah informieren.

 

Für Kinder, denen ein Notbetreuungsanspruch gewährt wurde, fallen Gebühren gemäß der geltenden Kitasatzung der Gemeinde Rangsdorf an. Die Gemeinde Rangsdorf kann nicht auf die Erhebung der Beiträge verzichten. Gemäß § 17 KitaG haben Personensorgeberechtigte Elternbeiträge und Essengeld zu entrichten.

 

Die Kitasatzung findet nunmehr auch Anwendung für die Kinder, die derzeit statt in der Schule im Hort notbetreut werden müssen. Sollte es bis hierhin keinen Betreuungsvertrag gegeben haben, so ist dieser jetzt abzuschließen. Aus diesem Vertrag ergibt sich je nach Betreuungsumfang eine Beitragspflicht. Sofern es keine Zusage der Erstattung der fälligen Beiträge durch das Land Brandenburg oder von Dritten an die Gemeinde/den Träger gibt, bleibt diese Beitragspflicht bestehen. Die Gemeinde Rangsdorf hat keine rechtliche Grundlage, auf diese Zahlungen zu verzichten, erst recht jetzt nicht, während der geltenden Haushaltssperre.

 

 

gez. Rocher

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 20. Mai 2020

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen