Information zur Erhebung von Anliegerbeiträgen

Für die Herstellung folgender Straßen werden voraussichtlich im 2. Halbjahr dieses Jahres die Erschließungsbeiträge festgesetzt:

 

  • Reihersteg zwischen Bergstraße und Akazienweg / Wiesengrund (Vorausleistungen)

 

  • Stauffenbergallee im B-Plan-Gebiet RA 9-5 Puschkinstraße-Süd, 1. Bauabschnitt zwischen westlicher Grenze des B-Plan-Gebietes bis zur Einmündung Puschkinstraße (Restleistungen)

 

  • Puschkinstraße / Teilstück Stauffenbergallee im B-Plan-Gebiet RA 9-5 Puschkin-straße-Süd, 2. Bauabschnitt zwischen Bansiner Allee und östlicher Grenze des B-Plan-Gebietes (Vorausleistungen, 2. Rate)

 

 

Die Erschließungsbeiträge werden jeweils einen Monat nach der Bekanntgabe der Bescheide zur Zahlung fällig.

 

Vorsorglich wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19.06.2019 (GVBl. I Nr. 36) nur für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) maßgeblich ist.

 

Für die oben bezeichneten Maßnahmen sind dagegen Erschließungsbeiträge nach den Regelungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) festzusetzen. Das o. g. Gesetz vom 19.06.2019 kann daher hierfür nicht zur Anwendung kommen.

 

gez. Rocher

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Veröffentlichung

Di, 19. Mai 2020

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