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Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Rangsdorf – Hinweise zur Versickerungspflicht von Niederschlagswasser

Aus Anlass der in letzter Zeit vermehrt aufgetretenen Starkregenfälle (zuletzt am 29.06.2017, am 22.07.2017 und am 24./25./26.07.2017) wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß der Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Gemeinde Rangsdorf vom 17.12.2012 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf / 11. Jahrgang / Nr. 2 vom 08.02.2013) eine Versickerungspflicht von Niederschlagswasser auf den Grundstücken im Gemeindegebiet besteht.

Im Rahmen von Kontrollen werden zunehmend Grundstücke festgestellt, von denen Niederschlagswasser über Dachrinnen, Fallrohre, offene Gerinnungen, Zufahrten oder sonstige Einrichtungen in den öffentlichen Verkehrsraum abgeleitet wird. Dies ist nicht zulässig.

Die Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Gemeinde Rangsdorf im Vollzug des § 54 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) regelt, dass das gesamte Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, durch Versickerung entsorgt oder auf andere Weise genutzt werden muss. Niederschlagswasser ist hierbei das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

Es hat sich insbesondere anlässlich der Starkregenfälle offenkundig gezeigt, dass o. g. Vorrichtungen bzw. Handlungs- und Verfahrensweisen im Gemeindegebiet verstärkt zu umfangreichen Problemen bei der Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers führen.

Überschwemmte Straßen und Grundstücke, vollgelaufene Keller sowie dadurch verursachte Schäden sind in nicht unerheblichem Maß auf die Nichtbeachtung der Versickerungspflicht zurückzuführen.

Bestehende Niederschlagswasserableitungen, mit denen Niederschlagswasser von Grundstücken auf öffentliche Flächen, wie z. B. Bürgersteige, Straßen oder straßenbegleitende Grünflächen oder auf Nachbargrundstücke abgeleitet wird, sind von den Grundstückseigentümern technisch auf deren Kosten entsprechend zu ändern.

Verpflichtete nach Maßgabe dieser Satzung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer, ihnen gleichgestellt sind Erbbauberechtigte sowie Nutzer im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Zur Reduzierung von Niederschlagswasserabflüssen ist erforderlichenfalls der Versiegelungsgrad auf Hofflächen o. ä. zu minimieren.

Zukünftig werden seitens der Gemeinde verstärkt entsprechende Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung durchgeführt.

Hierbei wird in den bestehenden Bebauungsplangebieten der Gemeinde auch geprüft, inwieweit die Festsetzungen der Bebauungspläne befolgt werden, wonach z. B. die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten o. ä. auf den Baugrundstücken nur mit wasserdurchlässigem Aufbau zulässig ist.

Festgestellte Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der Niederschlagswasserentsorgungssatzung werden zukünftig nach § 6 dieser Satzung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) behandelt und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.

 

gez.

Rocher

 

Foto:

© Archiv Gemeinde Rangsdorf - Bürgermeister Klaus Rocher

 

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Veröffentlichung

Do, 27. Juli 2017

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