Bauliche Anlagen innerhalb der 100 m Anbaubeschränkungszone an BAB Genehmigung

Zuständige Stelle(n)

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Adresse
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten


Volltext

Im Nahbereich von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung benötigen Sie für Ihre Bauvorhaben immer eine straßenrechtliche Genehmigung, die nach einer straßenrechtlichen Beurteilung durch das Fernstraßen-Bundesamtes (FBA) erteilt werden kann. Das betrifft alle Autobahnen sowie ausgewählte Abschnitte der Bundesstraßen in Stadtstaaten außerhalb der Ortsdurchfahrt. Das stellt sicher, dass Verkehrsteilnehmende nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden oder anderweitige Sicherheitsrisiken auf den fließenden Verkehr einwirken.

Ihr Bauvorhaben kann zum Beispiel sein:

Sie benötigen die straßenrechtliche Genehmigung für die Anbaubeschränkungszone, die sich erstreckt:

Wenn Ihr Bauvorhaben nach der jeweils geltenden Landesbauordnung genehmigungsfrei ist, beantragen Sie die straßenrechtliche Genehmigung beim FBA. 

Unmittelbar an den Fernstraßen befindet sich die Anbauverbotszone, in der Sie grundsätzlich keine Hochbauten errichten oder Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs durchführen dürfen. Hierfür kann das FBA lediglich eine anbaurechtliche Ausnahmegenehmigung erlassen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel:

Zusätzlich sind für Leitungsverlegungen folgende Unterlagen erforderlich:

Zusätzlich sind für Funktürme folgende Unterlagen erforderlich:

Zusätzlich sind für Werbeanlagen folgende Unterlagen erforderlich:


Voraussetzungen


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.


Verfahrensablauf


Weiterführende Informationen


Hinweise (Besonderheiten)

In einigen Fällen benötigt Ihr Vorhaben eine vorgelagerte Genehmigung, zum Beispiel:

In diesem Fall beantragen Sie diese Genehmigung bei der zuständigen Behörde, die dann die Zustimmung des FBA einholt. Sie müssen sich nicht mehr selbst an das FBA wenden.


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr (BMV)


Fachlich freigegeben am

13.08.2025